Jugendordnung des Angelsportverein Griesheim 62 e. V.
§ 1
Der Angelsportverein Griesheim 62 e.V. unterhält eine Jugendgruppe, der Jugendliche von 10 bis 18 Jahren angehören können.
§2
Die Jugendgruppe wird von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Jugendwart und seinem Stellvertreter unter Mithilfe des gesamten Vorstandes geleitet. Sie führt im Rahmen der Vereinssatzung und der weiteren gültigen Vereinsordnungen ihr Vereinsjugendleben nach eigenen Entschlüssen.
§3
Von den Jugendlichen wird erwartet. dass sie mit Interesse und Regelmäßigkeit an den Veranstaltungen der Jugendgruppe und des Vereins teilnehmen. Sie sind verpflichtet, den Anordnungen des Jugendwartes während der Veranstaltungen Folge zu leisten.
§ 4
Sinn und Zweck der Jugendgruppenarbeit ist es, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern hinzuführen, im jugendpflegerischen Sinne zu betreuen und zum Verständnis für die Notwendigkeit eines umfassenden Umweltschutzes zu führen.
§ 5
Die Jugendarbeit wird vom Verein finanziell gefördert.
§6
Die Jugendgruppe vertritt sich durch einen aus ihren Reihen gewählten Jugendsprecher.
§7
Bei der Aufnahme in den Verein und die Jugendgruppe hat der Jugendliche eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
§ 8
Bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Gebote aus dieser Jugendordnung, der Satzung und der jeweils gültigen Vereinsordnungen kann der Jugendwart im Einvernehmen mit Vorstand und nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten des Jugendlichen den Ausschluss aus der Jugendgruppe bestimmen.
§9
Diese Jugendordnung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2004.
Sie tritt zum 20. Oktober 2004 in Kraft. Die bis dahin gültige Jugendordnung tritt außer Kraft.
64347 Griesheim, 19. Oktober 2004