Angelsportverein

Satzung des Angelsportverein 62 Griesheim e.V. in seiner in der
Jahreshauptversammlung vom 18.09.2021 beschlossenen Fassung

§1
Der Verein ist eine freiwillige Vereinigung von Angelfischern und Naturfreunden.
Er hat seinen Sitz in Griesheim und führt den Namen
Angelsportverein Griesheim 62 e.V.
Der Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt unter VR- Nr. 1020 eingetragen.
Gerichtsstand ist Darmstadt.

§2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Angelsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aktivitäten:
1. Die Pflege und Vertiefung des waidgerechten Angelns und der Jugendarbeit.
2. Hege und Pflege des Fischbestands des Vereinsgewässers.
3. Beschaffung eines artgerechten Besatzes, die den Vereinsgewässern gerecht
wird.
4. Förderung und Erhaltung des Fischbestands, des Naturschutzes, des Tierschutzes
und der Landschaft in folgender Weise:
a) Reinhaltung und Pflege der Gewässer sowie des gesamten Vereinsgeländes,
b) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei
und dem Naturschutz verbundenen Fragen,
c) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf
den Fischbestand und der Landschaft.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Dem Verein gehören an:
1. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder
3. Inaktive Mitglieder
4. Fördermitglieder
Die Voraussetzungen zum Wechsel des Mitgliedstatus 2 – 4 ist in der „Ordnung zur
Aufnahme und Änderung des Mitgliedstatus“ hinterlegt.
1. Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes und Beschluss des Vereins
während einer Jahreshauptversammlung ernannt werden. Voraussetzung
für die Ernennung ist der Erwerb besonderer Verdienste um den Verein.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag, dem Erwerb des Fischereierlaubnisscheins
(bei vorliegendem gültigen Jahresfischereischein) und den Arbeitsstunden
befreit.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft den Aufnahmebeitrag
bezahlt haben und im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeins
sind.
Die im laufenden Geschäftsjahr ihren Mitgliedsbeitrag gezahlt und den Fischereierlaubnisschein
(sog. Fangstatistik) erworben haben. Im laufenden Geschäftsjahr
sind festgelegte Arbeitsstunden abzuleisten. Alle weiteren Details
hierzu werden in der „Gebühren- und Arbeitsstundenordnung“ geregelt.
3. Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr den Mitgliedsbeitrag
bezahlt haben, aber für das laufende Jahr keinen Fischereierlaubnisschein
haben.
Inaktive Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Angelegenheiten der Angelfischerei.
Im laufenden Geschäftsjahr sind festgelegte Arbeitsstunden abzuleisten.
Alle weiteren Details hierzu werden in der „Gebühren- und Arbeitsstundenordnung“
geregelt.
4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr ihren Förderbeitrag
bezahlt haben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht
verpflichtet Arbeitsstunden zu leisten.

§5
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. das Fischen nur im Rahmen der Gewässerordnung und der festgelegten
Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der Satzung und Verordnungen
auch bei anderen Mitgliedern zu achten
2. sich den Vorstandsmitgliedern und beauftragten Personen auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen
3. Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern
4. die fälligen Mitgliedsbeiträge und angefallenen Gebühren pünktlich abzuführen
und sonstige beschlossene Verpflichtungen, die sich aus Beschlüssen
der Mitgliederversammlung und des Vorstands ergeben, zu erfüllen
5. sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern kameradschaftlich zu verhalten

§6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung durch
Unterschrift anerkennt. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich beim 1. Vorsitzenden
zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist außerdem eine schriftliche Einverständniserklärung
durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.
Die Aufnahmegebühr und Beiträge richten sich nach der jeweils gültigen „Gebühren-
und Arbeitsstundenordnung“.
Änderungen dieser „Gebühren- und Arbeitsstundenordnung“ werden – im Gegensatz
zu allen anderen Ordnungen – von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Eine Vereinsaufnahme kann nicht erfolgen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten
3 Jahre ohne Erlaubnisschein gefischt hat oder wegen Fischfrevels bestraft wurde.
Sonstige Gründe können ebenfalls zur Ablehnung des Aufnahmeantrags führen. Die
Gründe eine etwaige Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu
werden.

§7
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss
zu a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand erfolgen. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge bis zum Ablauf
des Geschäftsjahres voll zu entrichten.
zu c) Ausgeschlossen werden kann:
1. wer den Bestimmungen dieser Satzung, den Vereinsordnungen, Beschlüssen
der Vereinsorganen und fischereirechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt
2. wer das Ansehen des Vereins schädigt oder den Anweisungen des Vorstands
hinsichtlich der Vereinsarbeit keine Folge leistet
3. wer ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach der Aufnahme bekannt
wird, dass er solche begangen hat
4. wer sich durch Fischereivergehen- und Übertretungen strafbar macht oder
gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt
oder solche Taten bewusst duldet
5. wer ohne Erlaubnisschein fischt
6. wer seinen Fang zum Verkauf anbietet
7. wer bei oder durch Ausübung der Angelfischerei sein oder das Leben anderer
gefährdet
8. wer innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt
9. wer mit der Zahlung seines Beitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist.
Darüber hinaus kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender
Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschlussverfahren
ruhen die Rechte des Mitgliedes. Ein Rechtsmittel gegen den Vereinsausschluss
gibt es nicht. Nach dem Ausschluss ist von dem ehemaligen Mitglied der bei
der Aufnahme ausgehändigte Mitgliedsausweis und die Satzung zurückzugeben.
Werden diese Gegenstände nicht zurückgegeben, so ist eine Strafe in Höhe des Jahresbeitrags
zu zahlen.

§8
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1. und 2. Schriftführer
4. dem 1. und 2. Schatzmeister
5. dem 1. und 2. Gewässerwart
6. dem 1. und 2. Jugendwart
7. dem 1. und 2. Naturschutzbeauftragten
8. dem 1. und 2. Gerätewart
9. 2 Beisitzern
Der geschäftsführende Vorstand kann keine weiteren Vorstandsämter übernehmen.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Schatzmeister. Der Verein wird außergerichtlich
und gerichtlich von einem dieser Vorstandsmitglieder alleine vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Schriftführer führt die Anwesenheitsliste. Über die Versammlungen muss er Niederschriften
anfertigen, die den in §14 niedergelegten Protokollierungsvorschriften
entsprechen.
Der Schatzmeister hat die gesamte Verwaltung des Rechnungswesens inne. Er hat
die Belege sorgfältig aufzubewahren. Laufende Zahlungen können sofort erledigt
werden. Der Schatzmeister ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu
buchen, zum Abschluss des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und in der Jahreshauptversammlung
den Kassenbericht zu geben. Aus den Belegen muss Zweck der
Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Die Kasse ist am Jahresende abzuschließen.
Danach prüft die Kassenprüfungskommission den Jahresabschluss und hat den Prüfungsvermerk
anzubringen.
Die Kassenprüfungskommission gibt der Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht
und beantragt gegebenenfalls Entlassung des Vorstandes. Die Kassenprüfungskommission
wird in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Die Aufgaben und Verantwortungen des erweiternden Vorstandes regelt die „Vorstandsordnung“.

§9
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in offener Wahl mit Stimmenmehrheit
einzeln, gemäß der in §8 Nr.1-8 genannten Reihenfolge für 3 Jahre gewählt.
Auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl geheim erfolgen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand
ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
bestimmen.

§10
Nach Ablauf des Geschäftsjahres findet im 1. Quartal eines Kalenderjahres die Mitgliederversammlung
statt. Im Übrigen entscheidet der Vorstand wann Mitgliederversammlungen
einzuberufen sind. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen,
wenn es von 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen.

§11
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahl des neuen Vorstandes (in Wahljahren)
5. Wahl von 2 Kassenprüfern für 2 Jahre, die am Schluss eines Geschäftsjahres die
Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen haben.

§12
Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen,
die in der Versammlung zu behandeln sind.
Die Anträge sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich mit Antragstext
und Begründung einzureichen.
Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§13
Die Mitglieder zahlen Beiträge (Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Gebühren und
Umlagen) über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bei Bedarf jeweils
mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet und in der Gebührenund
Arbeitsstundenordnung festgelegt wird.
Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren
mittels Lastschrift eingezogen.
Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ist eine Bringschuld des Mitglieds. Mitgliedsbeiträge,
Förderbeiträge, Gebühren und Umlagen sind spätestens zur Zahlung fällig zum
1. April eines laufenden Jahres.
Weist das Konto eines Mitglieds im Zeitpunkt der Abbuchung des Betrages keine Deckung
auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtlich in Zusammenhang
mit der Beitragszahlung sowie eventuell durch Rücklastschriften entstehende
Kosten.

§14
Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder in der Mitgliederversammlung gefasst werden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
 Ort und Zeit der Versammlung
 Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
 Zahl der erschienenen Mitglieder
 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
der Tagesordnung
 Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA- Stimmen, Zahl
der NEIN- Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)
 Die Art der Abstimmung (offen oder geheim)
 Satzungs- und Zweckänderungsanträge
 Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§15
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder dem
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung an die
Stadt Griesheim, die es unmittelbar, ausschließlich und alleine zur Förderung der
Zwecke des §2 dieser Satzung zu verwenden und gemeinnützigen Zwecken zuzuführen
hat.

§16
Die Mitgliederversammlung beschließt bei Bedarf eine Anpassung der Gebührenund
Arbeitsstundenordnung.
Der Vorstand kann weitere Ordnungen zu den detaillierten Beschreibungen von Satzungsinhalten
zur Umsetzung in der Praxis beschließen.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. September
2021.